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Hausordnung

Hausordnung für die Kliniken Bad Bergzabern und Landau der Klinikum Landau-Südliche Weinstraße GmbH

Unser Klinikum Landau SÜW behandelt eine große Anzahl an erkrankten Menschen. Beson-ders hier ist gegenseitige Rücksichtnahme und Respekt erforderlich. Die in der Hausordnung aufgeführten Regelungen bestehen zu Ihrem eigenen Wohl, dem Ihrer Mitpatienten und dem der Besucher. Ebenso unterstützen sie die Arbeitsabläufe in unserem Haus. 
Vor diesem Hintergrund bitten wir Sie, die Regelungen unserer Hausordnung zu beachten.

Gemäß unserem Leitbild „Wir für Sie“ freuen wir uns auf einen freundlichen und respektvollen Umgang miteinander und wünschen Ihnen alles Gute für Ihre Gesundheit. 

§ 1 Geltungsbereich
 
Die Bestimmungen der Hausordnung gelten für alle Patienten mit der Aufnahme in ein Krankenhaus der Klinikum Landau-Südliche Weinstraße GmbH. Für Besucher und sonstige Personen wird diese Hausordnung mit dem Betreten des Klinikgeländes verbindlich. Die Hausordnung ist Bestandteil der Allgemeinen Vertragsbedingungen der Klinikum Landau-Südliche Weinstraße GmbH (AVB).

§ 2 Allgemeines
 
(1)        Der Aufenthalt in einem Krankenhaus erfordert im Interesse aller Patienten besondere Rücksichtnahme und Verständnis. 
 
(2)        Die dienstlichen Anordnungen und Weisungen der Ärzte, des Pflegepersonals und der Krankenhausverwaltung sind zu befolgen.
 
(3)        In den Aufenthaltsräumen, im Eingangsbereich, auf dem Krankenhausgelände sowie dem Zugangsbereich ist, mit Ausnahme der Cafeteria, grundsätzlich der Genuss alkoholischer Getränke untersagt. 
 
(4)        Rauchen und offenes Licht (z.B.. Kerzen) ist nicht gestattet. 
 
(5)        In allen Bereichen des Krankenhauses ist größtmögliche Ruhe einzuhalten. 
 
(6)        Aus hygienischen Gründen ist in den Räumen des Krankenhauses und bei Einrichtungsgegenständen auf größtmögliche Sauberkeit zu achten. Das Mitbringen von Tieren ist im gesamten Krankenhausbereich untersagt.
 
(7)        Der Aufenthalt in den Betriebs- und Wirtschaftsräumen des Krankenhauses ist nur mit Erlaubnis gestattet.
 
(8)        Patienten und Besucher haben sich so zu verhalten, dass religiöse Handlungen nicht gestört werden. 

§ 3 Aufenthalt der Patienten
 
(1)        Die Zuweisung des Krankenbettes erfolgt durch die Patientenaufnahme oder das zuständige Pflegepersonal der Station bzw. durch den zuständigen Arzt der Notaufnahme.
 
(2)        Während der ärztlichen Visiten, der Behandlungs- und Pflegezeiten, der Essenszeiten und während der Zeit der Bettruhe sollen die Krankenzimmer von den Patienten nicht verlassen werden. 
 
(3)        Patienten, die sich außerhalb des Zimmers aufhalten, müssen Überkleidung (z.B. Bademantel) anziehen. 
 
(4)        Auf Mitpatienten ist entsprechend Rücksicht zu nehmen. 
 
(5)        Der Anschluss und Betrieb privater Elektrogeräte (z.B. Heizgeräte, Wasserkocher, Klimageräte etc.) ist im Krankenhaus nicht erlaubt. Ausgenommen sind Geräte, die der Körperpflege dienen (z.B. Rasierapparat, Föhn). 
 
(6)        Die Benutzung privater Radio- und Fernsehgeräte darf nur mit Zustimmung der Klinikleitung erfolgen. Andere Audio-Geräte (z.B. MP-3-Player), bei denen eine Mithörgelegenheit nicht gegeben ist, dürfen betrieben werden.
 
(7)        Der Betrieb von Funktelefonen (Handys) oder mobile Endgeräte in der Klinik kann untersagt werden, sofern medizinische Geräte hierdurch gestört werden.
 
(8)        Das Mitbringen und Nutzen von tragbaren Computern (Laptops) ist nur mit ärztlicher Zustimmung erlaubt. 
 
(9)        Wertsachen und Geld können der Verwaltung zur Aufbewahrung übergeben werden. Die Quittung darüber ist zur Rückgabe vorzulegen. 
 
(10)     Patienten von Infektionsabteilungen oder geschlossenen Krankenstationen dürfen diese nur mit Genehmigung des Arztes verlassen. 
 
(11)     Patienten, die das Klinikgelände verlassen möchten, benötigen hierfür eine ärztliche Erlaubnis. 

§ 4 Besuche
 
(1)        Krankenbesuche sind zu den Besuchszeiten erlaubt, sofern ein Arzt nicht weitergehende Einschränkungen angeordnet hat.
 
(2)        Außerhalb der Besuchszeiten können Ausnahmen nur mit ärztlicher Erlaubnis zugelassen werden, z.B. bei Schwerkranken und Kindern.
 
Besuche bei Patienten mit übertragbaren Krankheiten sind nicht gestattet. 
 
Besuche im Infektionsbereich und auf Intensivpflegestationen sind nur nach vorheriger Anmeldung und mit ärztlicher Erlaubnis möglich. Besucher dieser Bereiche sind verpflichtet, die dafür vorgesehene Schutzkleidung anzulegen und bis zum Verlassen des Bereiches zu tragen, wenn dies vom Arzt festgelegt oder aus pflegerischer Sicht notwendig ist.
 
(3)        Personen, die an übertragbaren Krankheiten leiden oder in deren Hausgemeinschaft solche Krankheiten herrschen, dürfen das Krankenhaus nicht betreten. Verwahrlosten Personen und Betrunkenen oder unter Einfluss anderer Drogen stehenden Personen kann der Zutritt verwehrt werden. 
 
(4)        Kinder unter 14 Jahren sollen Patienten nur in Begleitung Erwachsener besuchen. 
 
(5)        Durch das Verhalten der Besucher oder Dritter dürfen Patienten, Personal und andere Personen im gesamten Krankenhausgelände weder belästigt, behindert noch gefährdet werden. 
 
(6)        Das Mitbringen von Topfpflanzen ist aus hygienischen Gründen nicht gestattet. 

§ 5 Krankenhauseinrichtungen
 
(1)        Die Einrichtungen des Krankenhauses sind von den Benutzern schonend zu behandeln. Die Haftung für schuldhaft verursachte Beschädigungen richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
 
(2)        Das Umstellen oder das Auswechseln von Einrichtungsgegenständen sowie die selbstständige Bedienung von Behandlungsgeräten ist nicht gestattet. 
 
§ 6 Heil- und Arzneimittel
 
(1)        Die verordneten Heil- und Arzneimittel werden den Patienten von den Ärzten oder auf ärztliche Anweisungen durch das Pflegepersonal verabreicht. 
 
(2)        Andere Heil- und Arzneimittel als die vom Krankenhausarzt verordneten dürfen nicht angewendet werden. 
 
§ 7 Verpflegung
 
(1)        Die Verpflegung der Patienten richtet sich nach dem allgemeinen Speiseplan oder nach besonderer ärztlicher Anordnung (z.B. Diät).
 
(2)        Speisereste dürfen aus hygienischen Gründen nicht aufbewahrt werden.
 
§ 8 Fahrzeugverkehr auf dem Krankenhausgelände
 
Für den Fahrzeugverkehr innerhalb des Krankenhausgeländes gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (z.B. rechts vor links).
 
§ 9 Verbot von Sammlungen, gewerbliche und parteipolitische Betätigung
 
Betteln, Werben, Feilbieten von Waren, Auftritte, Veranstaltungen, Verteilen von Prospekten und Handzetteln sowie parteipolitische Betätigungen sind im gesamten Klinikbereich untersagt. Ausnahmen hiervon bedürfen der Erlaubnis der Geschäftsleitung. 
 
§ 10 Brandgefahr, Notstand
 
Bei Feuergefahr und sonstigen Notständen ist den vom Krankenhauspersonal getroffenen 
Anweisungen Folge zu leisten. Abwehrmaßnahmen dürfen nicht behindert werden.
Die Zahl der anwesenden Besucher im Krankenzimmer kann beschränkt werden.
 
§ 11 Beschwerden, Anregungen, Seelsorge 
 
(1)        Patienten können sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden schriftlich oder mündlich an jeden Klinikmitarbeiter wenden.
 
(2)        Bei Konflikten, Problemen und Gesprächsbedarf stehen Ihnen auch unsere unabhängigen Patientenfürsprecher sowie die Seelsorge zur Verfügung. Die Kliniken informieren in geeigneter Form über Person und Erreichbarkeit.
 
§ 12 Fotografieren, Filmen, Medien
 
(1)        Die Klinik ist kein öffentlicher, sondern ein geschützter und ein beschützender Raum. Hier gelten besondere rechtliche Bestimmungen (z.B. das Landeskrankenhausgesetz, das Bundesdatenschutzgesetz, weitere datenschutzrechtliche Bestimmungen sowie § 201a StGB Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs). Es ist daher verboten, Patienten, Begleitpersonen, Besucher und Mitarbeiter/innen ohne deren vorherige Zustimmung zu fotografieren oder zu filmen – dies gilt auch dann, wenn die Aufnahmen hinterher anonymisiert werden sollen. Es ist ebenso die Zustimmung der Geschäftsführung des Klinikums erforderlich.  

(2)        Foto-, Ton- oder Video-Aufnahmen, die für gewerbliche, kommerzielle Zwecke oder zur Veröffentlichung bestimmt sind, sind nur nach vorheriger Genehmigung durch die Geschäftsführung des Klinikums gestattet. Das gilt auch für Aufnahmen durch Patienten oder deren Angehörige. Auch solche Aufnahmen sind ohne vorherige Genehmigung untersagt.
 
 
§ 13 Hausrecht
 
Der Geschäftsführer, der kaufmännische Direktor oder von ihnen beauftragte Personen üben das Hausrecht aus. 
 
 
§ 14 Zuwiderhandlungen
 
(1)        Patienten, Begleitpersonen, Besucher und sonstige Personen können bei Verstößen gegen die Hausordnung aus dem Krankenhaus verwiesen werden. Ebenso kann ein Hausverbot ausgesprochen werden. 
 
(2)        Für vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung von Krankenhauseigentum kann Schadensersatz verlangt werden. 
 
 

Landau, den 11.09.2024
gez.
 
 
Dr. Guido Gehendges
Geschäftsführer
 

Kontakt

Klinikum Landau-Südliche Weinstraße GmbH

Klinik Bad Bergzabern
Danziger Straße 25
76887 Bad Bergzabern

Telefon: 06343 950 0
Telefax: 06343 950 3509
mail(at)klinikum-ld-suew.de
 



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