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Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)

§ 1 Geltungsbereich

Die AVB gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen zwischen der 
Klinikum Landau-Südliche Weinstraße GmbH
und dem Patienten bei vollstationären, teilstationären, vor- und nachstationären, hybrid, sowie ambulanten und stationsersetzenden Krankenhausleistungen.

§ 2 Rechtsverhältnis
 
(1) Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Krankenhaus und dem Patienten sind privatrechtlicher Natur.
(2) Die AVB werden gemäß §§ 305 ff. BGB für Patienten wirksam, wenn diese
 
• jeweils ausdrücklich oder - wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist - durch deutlichsichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses darauf hingewiesen wurden,
 
•von ihrem Inhalt in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender der AVB erkennbare
körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, Kenntnis erlangen konnten,
 
• sich mit ihrer Geltung einverstanden erklärt haben,
• spätestens jedoch zu einem Zeitpunkt zu dem die Leistung des Krankenhauses erbracht wurde.
 
(3) Die Regelungen dieser Bestimmungen über Rechte und Pflichten gelten auch für den gesetzlichen Vertreter des Patienten und für denjenigen, der zugunsten des Patienten den Behandlungsvertrag mit dem Krankenhaus schließt.
 
(4) Es gilt deutsches Recht.
 
(5) Gerichtsstand für beide Seiten ist das für den Sitz des Krankenhauses in dem die Behandlung stattfindet zuständige Gericht.
 
§ 3 Umfang der Krankenhausleistungen
 
(1) Die vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären, Krankenhausleistungen umfassen die allgemeinen Krankenhausleistungen (nach §2 KHEntG und §2 BPflV) und die Wahlleistungen (§17 KGEntG).

(2) Allgemeine Krankenhausleistungen sind diejenigen Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere
der Erkrankung des Patienten für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung notwendig sind. Unter diesen Voraussetzungen gehören dazu auch:
 
a) die während des Krankenhausaufenthalts durchgeführten Maßnahmen zur Früherkennung    von Krankheiten im Sinne des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V),
 
b) die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter,
 
c) die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Patienten oder die Mitaufnahme einer Pflegekraft nach § 11 Absatz 3 SGB V,           

d) die besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten für die stationäre Versorgung von Patienten, insbesondere die Aufgaben von Tumorzentren und geriatrischen Zentren sowie         entsprechenden Schwerpunkten,

e)  die Frührehabilitation im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB V,

f) das Entlassmanagement im Sinne des § 39 Absatz 1a SGB V.

(3) Nicht Gegenstand der allgemeinen Krankenhausleistungen sind
 
a) die Dialyse, wenn hierdurch eine entsprechende Behandlung fortgeführt wird, das Krankenhaus keine eigene Dialyseeinrichtung hat und ein Zusammenhang mit dem Grund der Krankenhausbehandlung nicht besteht,
 
b) die Leistungen der Belegärzte,
 
c) Hilfsmittel, die dem Patienten bei Beendigung des Krankenhausaufenthaltes mitgegeben werden (z.B. Prothesen, Unterarmstützkrücken, Krankenfahrstühle),
 
d) die Leichenschau und die Ausstellung einer Todesbescheinigung,
 
e) Leistungen, die nach Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß §137c SGB V nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen erbracht werden dürfen, 

f)  Dolmetscherkosten.
 
(4) Das Vertragsangebot des Krankenhauses erstreckt sich nur auf diejenigen Leistungen, für die das Krankenhaus im Rahmen seiner medizinischen Zielsetzung personell und sachlich ausgestattet ist.
 
§ 4 Aufnahme, Verlegung, Entlassung
 
(1) Im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses wird aufgenommen, wer der vollstationären oder teilstationären Krankenhausbehandlung bedarf. Die Reihenfolge der Aufnahme richtet sich nach der Schwere und der Dringlichkeit des Krankheitsbildes.
 
(1a) In der Klinikum Landau - Südliche Weinstraße GmbH wird dem Patienten zur Feststellung und Kontrolle der Identität in allen Behandlungsschritten ein Patientenidentifikationsarmband angelegt,welches während des gesamten Krankenhausaufenthaltes zu tragen ist.
 
(2) Wer wegen unmittelbarer Lebensgefahr oder der Gefahr einer bedrohlichen Verschlimmerung seiner Krankheit der sofortigen Behandlung bedarf (Notfall), wird - auch außerhalb der qualitativen oder quantitativen Leistungsfähigkeit des Krankenhauses - einstweilen aufgenommen, bis seine Verlegung in ein anderes geeignetes Krankenhaus gesichert ist.
 
(3) Eine Begleitperson wird aufgenommen, wenn dies nach dem Urteil des behandelnden Krankenhausarztes für die Behandlung des Patienten medizinisch notwendig und die Unterbringung im Krankenhaus möglich ist. Darüber hinaus kann auf Wunsch im Rahmen von Wahlleistungen eine Begleitperson aufgenommen werden, wenn ausreichende Unterbringungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, der Betriebsablauf nicht behindert wird und medizinische Gründe nicht entgegenstehen.  

(4) Bei medizinischer Notwendigkeit (insbesondere in Notfällen), können Patienten in ein anderes Krankenhaus verlegt werden. Die Verlegung wird vorher – soweit möglich – mit dem Patienten abgestimmt.

Eine auf Wunsch des gesetzlich Krankenversicherten zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse erfolgende Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus, ist gemäß § 60 SGB V bei Abrechnung einer Fallpauschale (DRG) von einer Einwilligung der gesetzlichen Krankenkasse abhängig, wenn die Verlegung nicht aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist. Verweigert die gesetzliche Krankenkasse ihre Einwilligung, erfolgt die Verlegung nur auf ausdrücklichen Wunsch und eigene Kosten des gesetzlich Krankenversicherten. Das Krankenhaus informiert den gesetzlich Krankenversicherten hierüber. 
 
(5)Die zwischen dem Krankenhaus und dem Patienten vereinbarten gesondert berechenbaren Wahlleistungen werden im Rahmen der personellen und sächlichen Möglichkeiten des Krankenhauses erbracht. Das Krankenhaus kann die Erbringung von Wahlleistungen sofort/vorübergehend einstellen, soweit und solange dies für die Erbringung der allgemeinen Krankenhausleistungen gegenüber anderen Patienten erforderlich wird. Im Übrigen kann die Vereinbarung vom Patienten an jedem Tag zum Ende des folgenden Tages gekündigt werden; aus wichtigem Grund kann die Vereinbarung von beiden Teilen ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.
 
(6) Entlassen wird,
 
a) wer nach dem Urteil des behandelnden Krankenhausarztes der Krankenhausbehandlung nicht mehr bedarf oder  
b) die Entlassung ausdrücklich wünscht.
 Besteht der Patient entgegen ärztlichem Rat auf seine Entlassung oder verlässt er eigenmächtig das Krankenhaus, haftet das Krankenhaus für die entstehenden Folgen nicht. Eine Begleitperson wird entlassen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3 nicht mehr gegeben sind.
 
(6a) Entlassungen können erfolgen sofern keine ärztlichen Bedenken bestehen 
 
a) auf Verlangen des Sozialleistungsträgers, 
 
b) auf Anordnung des leitenden Abteilungsarzt bei groben Verstößen gegen Ruhe und Ordnung (z.B. bei Patienten, die den Anordnungen des ärztlichen und pflegenden Personals nicht Folge leisten oder / und Patienten, die es an Rücksichtnahme auf andere Patienten bei erforderlichen Ruhe- und Schlafzeiten fehlen lassen, z.B. durch mangelnde Anpassung der Lautstärke von mobilen Endgeräten, Fernsehern und Audiogeräten sowie bei Telefonaten oder durch unangemessene Besuchshäufigkeiten und – dauern von Verwandten, Freunden und Bekannten) bzw. Verstößen gegen ärztliche Anweisungen, oder wenn der Patient sich weigert, die zur Kostensicherung  erforderlichen Schritte noch zu unternehmen.
 
§ 5 Vor- und nachstationäre Behandlung
 
(1) Das Krankenhaus kann bei Verordnung von Krankenhausbehandlung (Krankenhauseinweisung) Patienten in medizinisch geeigneten Fällen ohne Unterkunft und Verpflegung behandeln, um
 
a) die Erforderlichkeit einer vollstationären Krankenhausbehandlung zu klären oder die vollstationäre Krankenhausbehandlung vorzubereiten (vorstationäre Behandlung),
 
b) im Anschluss an eine vollstationäre Krankenhausbehandlung den Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen (nachstationäre Behandlung).
 
(2) Die vorstationäre Krankenhausbehandlung, die drei Behandlungs­tage innerhalb von fünf Kalendertagen vor Beginn der stationären Behandlung nicht überschreiten darf, wird beendet,

a) mit Aufnahme des Patienten zur vollstationären Behandlung,
 
b) wenn sich herausstellt, dass eine vollstationäre Krankenhausbehandlung nicht oder erst außerhalb des vor­stationären Zeitrahmens notwendig ist,
 
c) wenn der Patient die Beendigung ausdrücklich wünscht oder die Behandlung abbricht. In den Fällen b) und c) endet auch der Behandlungsvertrag.
 
(3) Die nachstationäre Krankenhausbehandlung, die sieben Behandlungstage innerhalb von 14 Kalendertagen, bei Organübertragungen drei Monate nach Beendigung der stationären Krankenhausbehandlung, nicht überschreiten darf, wird beendet,
 
a) wenn der Behandlungserfolg nach Entscheidung des Krankenhausarztes gesichert oder gefestigt ist, oder
 
b)  wenn der Patient die Beendigung ausdrücklich wünscht oder die Behandlung abbricht. Gleichzeitig endet auch der Behandlungsvertrag.
 
Die Frist von 14 Kalendertagen oder drei Monaten kann in medizinisch begründeten Einzelfällen im Einvernehmen mit dem einweisenden Arzt verlängert werden. Kotrolluntersuchungen bei Organübertragungen nach § 9 des Transplantationsgesetzes dürfen vom Krankenhaus auch nach Beendigung der nachstationären Behandlung fortgeführt werden, um die weitere Krankenbehandlung oder Maßnahme der Qualitätssicherung wissenschaftlich zu begleiten oder zu unterstützen.
 
(4) Eine notwendige ärztliche Behandlung außerhalb des Krankenhauses während der vor- und nachstationären Behandlung wird im Rahmen des Sicherstellungsauftrages durch die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte gewährleistet und ist nicht Gegenstand der Krankenhausleistungen.
 
(5) Das Krankenhaus unterrichtet den einweisenden Arzt unverzüglich über die vor- und nachstationäre Behandlung des Patienten, sowie diesen und die an der weiteren Krankenbehandlung jeweils beteiligten Ärzte über die Kontrolluntersuchungen und deren Ergebnis. 
 
§ 6 Entgelt
 
 (1)    Das Entgelt für die  vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären, Krankenhausleistungen richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben und dem Pflegekostentarif bzw.     DRG-Entgelttarif  in der jeweils gültigen Fassung. Soweit  Krankenhausleistungen über diagnoseorientierte Fallpauschalen (Diagnosis Related Groups DRG) abgerechnet werden, bemisst sich das konkrete Entgelt nach den individuellen Umständen des Krankheitsfalls (Hauptdiagnose, durchgeführte Prozeduren, Nebendiagnosen, Schweregradeinstufung, Basisfallwert etc.). Bemessungsgrundlage ist das für Deutschland jeweils aktuell gültige DRG-System nebst den dazugehörigen Abrechnungsregeln.  

(2)    Das Entgelt bei erbrachten Krankenhausleistungen für ambulanten Operationen und stationsersetzenden Eingriffen werden bei der Behandlung von Patienten, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, auf der Grundlage des einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) gegenüber der Krankenkasse berechnet. Diese Abrechnungsgrundlage gilt auch bei Patienten, bei denen andere Sozialleistungsträger für die Kosten der Behandlung aufkommen.  
(2a)  Abs. 2 hat keine Geltung, wenn der Patient an demselben Tag in unmittelbarem Zusammenhang mit der ambulanten Operation / stationsersetzende Leistung stationär aufgenommen wird. In diesem Fall erfolgt die Vergütung nach Maßgabe des Krankenhausentgeltgesetzes bzw. der Bundespflegesatzverordnung.  
 
§ 7 Abrechnung des Entgelts bei gesetzlich Krankenversicherten und Heilfürsorgeberechtigten
 
(1) Soweit ein öffentlich-rechtlicher Kostenträger (z.B. Krankenkassen etc.) nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften zur Zahlung des Entgelts für die Krankenhausleistungen verpflichtet ist, rechnet das Krankenhaus seine Entgelte unmittelbar mit diesem ab. Auf Verlangen des Krankenhauses legt der Patient eine Kostenübernahmeerklärung seines Kostenträgers vor, die alle Leistungen umfasst, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung im Krankenhaus notwendig sind.
 
(2) Gesetzlich Krankenversicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen von Beginn der vollstationären Krankenhausbehandlung an innerhalb eines Kalenderjahres für längstens 28 Tage nach Maßgabe des § 39 Abs. 4 SGB V eine Zuzahlung, die vom Krankenhaus an die Krankenkasse weitergeleitet wird. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus dem Pflegekostentarif/DRG-Entgelttarif.

(3) Gesetzlich Krankenversicherte, bei denen eine Krankenhausbehandlung im Sinne des § 39 Abs. 1 SGB V durchgeführt wird und die erklären, über die vom Krankenhaus erbrachten Leistungen sowie die von den Krankenkassen dafür zu zahlenden Entgelte unterrichtet werden zu wollen, erhalten innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Krankenhausbehandlung eine derartige schriftliche Information, sofern sie bzw. ihre gesetzlichen Vertreter bis spätestens zwei Wochen nach Abschluss der Behandlung dies ausdrücklich gegenüber der Krankenhausverwaltung erklären.

§ 8 Abrechnung des Entgelts bei Selbstzahlern
 
(1) Sofern kein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz eine Kostenübernahmeerklärung eines Sozialleistungsträgers oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgers oder einer deutschen privaten Krankenversicherung besteht oder Wahlleistungen in Anspruch genommen werden, die vom gesetzlichen Krankenversicherungsschutz, einer Kostenübernahmeerklärung eines Sozialleistungsträgers oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgers oder einer deutschen privaten Krankenversicherung nicht umfasst sind, besteht nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften keine Leistungspflicht eines öffentlich-rechtlichen Kostenträgers (z.B. Krankenkasse). In diesem Fall ist der Patient bzw. dessen gesetzlicher Vertreter ganz bzw. teilweise dem Krankenhaus gegenüber Selbstzahler.
 
(2) Selbstzahler sind zur Entrichtung des Entgeltes für die Krankenhausleistungen verpflichtet. Sofern der Patient als Versicherter einer privaten Krankenversicherung von der Möglichkeit einer direkten Abrechnung zwischen dem Krankenhaus und dem privaten Krankenversicherungsunternehmen Gebrauch macht, werden Rechnungen unmittelbar gegenüber dem privaten Krankenversicherungsunternehmen erteilt. Voraussetzung für eine solche Direktabrechnung ist, dass der Versicherte schriftlich seine Einwilligung, die jederzeit widerrufen werden kann, erklärt, dass die Daten nach § 301 SGB V im Wege des elektronischen Datenaustausches an das private Krankenversicherungsunternehmen übermittelt werden.
 
(3) Für Krankenhausleistungen können Zwischenrechnungen erteilt werden. Nach Beendigung der Behandlung wird eine Schlussrechnung erstellt.
 
(4) Die Nachberechnung von Leistungen, die in der Schlussrechnung nicht enthalten sind, und die Berichtigung von Fehlern bleiben vorbehalten.
 
(5) Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig. 
 
(6) Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr (§ 288 Abs. 1  BGB) berechnet werden; darüber hinaus können Mahngebühren berechnet werden.
 
(7) Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
 
§ 9 Vorauszahlungen, Abschlagszahlungen
 
(1) Soweit das Krankenhaus auf der Grundlage von DRG nach § 17b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) abrechnet, kann es für Krankenhausaufenthalte die voraussichtlich länger als eine Woche dauern, eine angemessene Vorauszahlung verlangen, wenn und soweit ein Krankenversicherungsschutz nicht nachgewiesen wird (Selbstzahler). 
 
(2)  Ab dem achten Tag des Krankenhausaufenthalts kann das Krankenhaus eine angemessene Abschlagszahlung verlangen, deren Höhe sich an den bisher erbrachten Leistungen in Verbindung mit der Höhe der voraussichtlich zu zahlenden Entgelte orientiert (§ 8 Abs. 7 Krankenhausentgeltgesetz - KHEntgG).
 
§ 10 Beurlaubung
 
Beurlaubungen sind mit einer stationären Krankenhausbehandlung in der Regel nicht vereinbar. Während einer stationären Behandlung werden Patienten daher nur aus zwingenden Gründen und nur mit Zustimmung des leitenden Abteilungsarztes beurlaubt. 

§ 11 Ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus
 
(1)  Ambulante Operationen und stationsersetzende Eingriffe gemäß §115b SGB V sollen in der Regel auf Veranlassung eines niedergelassenen Vertragsarztes unter Verwendung eines  Überweisungsscheins durchgeführt werden.
 
(2)  Der behandelnde Arzt entscheidet aufgrund der gesetzlichen Vorschriften und spitzenverbandlichen Verträge über die Durchführung der erforderlichen Behandlung als ambulante Operation bzw. stationsersetzenden Eingriff.
 
§12 Durchführung und Abrechnung ambulanter Leistungen
 
(1) Ambulante Beratungen, Untersuchungen und Behandlungen können nur erfolgen,
 
a) wenn der Patient vor der ersten Behandlung im laufenden Quartal (Erstkontakt im Quartal) den gültigen Überweisungsschein eines Vertragsarztes vorlegt,
 
b) wenn der Patient bzw. dessen gesetzlicher Vertreter oder ein Dritter die Kosten selbst trägt,
 
c) wenn für den Patienten ein unmittelbarer Notfall besteht oder
 
d) im Durchgangsarztverfahren.
 
(2) Soweit ein öffentlich-rechtlicher Sozialleistungsträger (z.B. gesetzliche Krankenversicherung) nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften zur Zahlung des Entgelts für die Krankenhausleistungen verpflichtet ist, rechnet das Krankenhaus entsprechend der Kostenübernahmeerklärung seine Entgelte unmittelbar mit diesem ab.
 
(3) Bei Ausfall einer Kostengarantie oder Unwirksamkeit einer Überweisung eines Vertragsarztes steht der Patient für die entstehenden und entstandenen Behandlungskosten selbst bzw. dessen gesetzliche Vertreter ein. Seine Zahlungspflicht besteht auch dann gegenüber dem Krankenhaus, wenn er die Verrechnung der vollen oder eines Teils der Behandlungskosten mit einem Dritten vereinbart hat.
 
(4) Patienten bzw. deren gesetzlichen Vertretern, die die Behandlungskosten selbst tragen, werden die Behandlungskosten nach dem Haustarif (grundsätzlich nach DKG-NT, GOÄ oder Sondervereinbarungen) berechnet. Der Haustarif kann zu den Öffnungszeiten in den Aufnahmediensten eingesehen werden.
 
(5) Bei Patienten bzw. deren gesetzlichen Vertretern, die die Behandlungskosten selbst tragen, kann eine Vorauszahlung erhoben oder die sofortige Zahlung der Rechnung verlangt werden. Im Übrigen gelten die Abs. 4 bis 7 des §8.
 
(6) Die einzelvertraglich vereinbarten Wahlleistungen in den Privatsprechstunden bleiben davon unberührt.
 
§ 13 Aufklärung und Mitwirkungspflicht des Patienten bei ambulanten Leistungen  
Ambulante Operationen und stationsersetzende Leistungen werden nur nach Aufklärung des Patienten über die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und nach seiner Einwilligung vorgenommen. Der Patient hat die erforderlichen Angaben zu machen, die der Krankenhausarzt zur Beurteilung der Durchführbarkeit der geplanten ambulanten Operation benötigt.
 
§ 14 Ärztliche Eingriffe

(1)  Eingriffe in die körperliche und geistig-seelische Unversehrtheit des Patienten werden nur nach seiner Aufklärung über die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und nach seiner Einwilligung nach den aktuellen medizinischen und pflegerischen Standards sowie unter Berücksichtigung der Grundsätze über die Wahrung des Selbstbestimmungsrechtes des Patienten vorgenommen.
 
(2) Ist der Patient außerstande, die Einwilligung zu erklären, wird der Eingriff ohne eine ausdrückliche Einwilligung vorgenommen, wenn dieser nach der Überzeugung des zuständigen Krankenhausarztes zur Abwendung einer drohenden Lebensgefahr oder wegen einer unmittelbar drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Patienten unverzüglich erforderlich ist.
 
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn bei einem beschränkt geschäftsfähigen oder geschäftsunfähigen Patienten ein zur Vertretung Berechtigter (z.B. die Eltern als gesetzliche Vertreter, ein Vormund, ein Betreuer oder ein rechtsgeschäftlich Bevollmächtigter) nicht oder nicht rechtzeitig erreichbar ist oder seine dem Eingriff entgegenstehende Willenserklärung im Hinblick auf § 323 c StGB unbeachtlich ist.
 
§ 15 Obduktion
 
(1) Eine Obduktion kann vorgenommen werden, wenn
 
a) der Verstorbene zu Lebzeiten eingewilligt hat, oder
 
b) der erreichbare nächste Angehörige (Abs. 3) des Verstorbenen, bei gleichrangigen Angehörigen einer von ihnen, eingewilligt und dem Krankenhausarzt ein entgegenstehender Wille des Verstorbenen nicht bekannt geworden ist.
 
(2) Von der Obduktion ist abzusehen bei Verstorbenen, die einer die Obduktion ablehnenden Gemeinschaft angehören, sofern nicht der Verstorbene zu Lebzeiten eingewilligt hat.
 
(3) Nächste Angehörige im Sinne des Absatzes 1 sind in der Rangfolge ihrer Aufzählung
 
• der Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner, 
• die volljährigen Kinder (und Adoptivkinder),
• die Eltern (bei Adoption die Adoptiveltern) oder, sofern der Verstorbene zur Todeszeit minderjährig einem Pfleger zustand, dieser Sorgeinhaber,
• die volljährigen Geschwister, 
• die Großeltern.
 
Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen genügt es, wenn einer von ihnen beteiligt wird und eine Entscheidung trifft. Ist ein vorrangiger Angehöriger innerhalb angemessener Zeit nicht erreichbar, genügt die Beteiligung und Entscheidung des nächst erreichbaren nachrangigen Angehörigen. Dem nächsten Angehörigen steht eine volljährige Person gleich, die dem Verstorbenen bis zu seinem Tode in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahegestanden hat; sie tritt neben den nächsten Angehörigen. Hatte der Verstorbene die Entscheidung über eine Obduktion einer bestimmten Person übertragen, tritt diese an die Stelle des nächsten Angehörigen.
 
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung bei einer Obduktion, die aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung von der zuständigen Behörde angeordnet ist.
 
(5) § 14 findet insgesamt keine Anwendung auf die Spende und Entnahme von Organen und Geweben zum Zwecke der Übertragung auf andere Menschen. Hierfür sind ausschließlich die Regelungen des Transplantationsgesetzes maßgeblich.
 
§ 16 Aufzeichnungen und Daten
 
(1) Krankengeschichten, insbesondere Krankenblätter, Untersuchungsbefunde, Röntgenaufnahmen und andere Auf­zeichnungen sind Eigentum des Krankenhauses.
 
(2) Patienten haben keinen Anspruch auf Herausgabe der Originalunterlagen. Abweichende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
 
(3) Das Recht des Patienten oder eines von ihm Beauftragten auf Einsicht in die Aufzeichnungen, auf Überlassung von Kopien – auch in Form von elektronischen Abschriften - auf seine Kosten und die Auskunftspflicht des behandelnden Krankenhausarztes bleiben unberührt.
 
(4) Die Verarbeitung der Daten einschließlich ihrer Weitergabe erfolgt unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen, insbesondere der Bestimmungen über den Datenschutz, der ärztlichen Schweigepflicht und des Sozialgeheimnisses.
 
§ 17 Hausordnung
 
Der Patient hat die vom Krankenhaus erlassene Hausordnung zu beachten.

§ 18 Eingebrachte Sachen
 
(1) In das Krankenhaus sollen nur die notwendigen Kleidungsstücke und Gebrauchsgegenstände eingebracht werden. 
 
(2) Geld und Wertsachen können bei der Verwaltung in für das Krankenhaus zumutbarer Weise verwahrt werden.
 
(3) Bei handlungsunfähig eingelieferten Patienten werden Geld und Wertsachen in Gegenwart eines Zeugen festgestellt und der Verwaltung zur Verwahrung übergeben.
 
(4) Zurückgelassene Sachen gehen in das Eigentum des Krankenhauses über, wenn sie nicht innerhalb von 12 Wochen nach Aufforderung abgeholt werden.
 
(5) Im Fall des Absatzes 4 wird in der Aufforderung ausdrücklich darauf verwiesen, dass auf den Herausgabeanspruch verzichtet wird mit der Folge, dass die zurückgelassenen Sachen nach Ablauf der Frist in das Eigentum des Krankenhauses übergehen.
 
(6)  Absatz 4 gilt nicht für Nachlassgegenstände sowie für Geld und Wertsachen, die von der Verwaltung verwahrt werden. Die Aufbewahrung, Herausgabe und Verwertung dieser Sachen erfolgt unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen.
 
§ 19 Haftungsbeschränkung
 
(1) Für den Verlust oder die Beschädigung von eingebrachten Sachen, die in der Obhut des Patienten bleiben, oder von Fahrzeugen des Patienten, die auf dem Krankenhausgrundstück oder auf einem vom Krankenhaus bereitgestellten Parkplatz abgestellt sind, haftet der Krankenhausträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von Personen, die bei ihm in einem Dienstverhältnis stehen. 
 
(2) Haftungsansprüche wegen Verlustes oder Beschädigung von Geld und Wertsachen, die durch die Verwaltung verwahrt wurden, sowie für Nachlassgegenstände, die sich in der Verwahrung der Verwaltung befunden haben, müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erlan­gung der Kenntnis von dem Verlust oder der Beschädigung schriftlich geltend gemacht werden; die Frist beginnt frühestens mit der Entlassung des Patienten.

§ 20 Zahlungsort
 
Der Zahlungspflichtige hat seine Schuld auf seine Gefahr und seine Kosten in 76829 Landau zu erfüllen.

§ 21 Inkrafttreten
 
Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) gelten für alle stationären Aufnahmen sowie ambulante Behandlungs- und Untersuchungsleistungen und treten ab 01.09.2024 in Kraft. Gleichzeitig werden die AVB vom 01.12.2016 aufgehoben.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

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