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Aktualisierung der Besucherregelung ab 18.11.2021

Betreten für Besucher nur mit FFP2-Maske möglich. Bitte bringen Sie eine FFP2-Maske mit.

Sehr geehrte Besucherinnen, sehr geehrte Besucher,

aktuell sind Besuche in unserem Klinikum unter den nachstehenden Regelungen möglich:

•    Geimpft, genesen oder getestet    
•    Tragen einer FFP2-Maske
(Bitte bringen Sie eine FFP2-Maske mit)
•    Besuchsdauer 1 Stunde    
•    Besuchszeitraum 16.00 – 19.00 Uhr    
•    Ein Besucher je Patient pro Tag

Zutritt zum Klinikum nach Temperaturmessung und Ausschluss von Fieber und erkennbaren
Atemwegserkrankungen sowie der Vorlage folgender Nachweise:

•    Identitätsnachweis (z.B. Ausweis, Reisepass),
•    Bescheinigung eines negativen PCR- oder PoC-Schnelltest- Ergebnisses einer anerkannten Teststelle, nicht älter als 24 Stunden,
oder Nachweis über einen vollständigen Impfschutz, der mindestens 14 Tage zurückliegt,
oder Nachweis über die Genesung nach einer SARS-CoV-2-Infektion durch Vorlage eines amtlichen Nachweises bzw. die Vorlage eines positiven PCR-Tests, der mindestens 28 Tage zurückliegt und nicht älter als 6 Monate ist,
oder Nachweis über den Erhalt einer Impfung, 6 Monate nach Genesung
•    Kontaktdatenerfassung der Besucher*
•    An- und Abmeldung der Besucher bei der behandelnden Station
•    Tragen einer FFP2-Maske während des gesamten Klinikaufenthaltes
•    Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln
*das Formular zur Kontaktdatenerfassung können Sie hier herunterladen und vorab ausfüllen. Um Wartezeiten möglichst kurz zu halten, möchten wir Sie höflich bitten, die erforderlichen Nachweise am Eingang bereit zu halten.

Ausnahmen sind nur nach vorheriger Absprache mit der behandelnden Station für Besucher möglich. Dazu zählen Angehörige, die sich von einem Sterbenden verabschieden möchten, sowie Betreuer und medizinische Begleitpersonen.

Folgendem Personenkreis ist ein Besuch in unserem Klinikum untersagt:

•    Personen, die enge Kontaktpersonen entsprechend der Definition des RKI sind
•    Personen, die mit dem Coronavirus infiziert sind
•    Personen, die selbst erkennbare Atemwegsinfektionen haben
•    Personen, die für die eine Pflicht zur Absonderung (Quarantäne) besteht
•    Personen, die einer Testpflicht nach § 3 Abs. 3 Satz 1 der Absonderungsverordnung unterliegen
•    Minderjährige unter 16 Jahre
•    Personen, die eine Kontaktdatenerfassung verweigern

Vielen Dank für Ihre Unterstützung und Ihr Verständnis.
Ihre Krankenhausleitung